Die Lehramtszugangsverordnung NRW schreibt vor, dass alle Lehramtsabsolvent*innen über Kenntnisse in (mindestens) zwei Fremdsprachen verfügen müssen. In einigen Fällen werden von staatlicher Seite auch konkrete Sprachanforderungen gestellt (z. B. Latinum). Hier erfahren Sie, wie Sie die benötigten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen.
Empfehlung: Informieren Sie sich frühzeitig
Die Fremdsprachenkenntnisse müssen bis zur Anmeldung der Abschlussarbeit nachgewiesen werden, unabhängig davon, in welchem Fach Sie die Arbeit anmelden möchten.
Es reicht nicht, dass Sie Ihr Abiturzeugnis bei der Einschreibung im Studierendensekretariat vorgezeigt haben.
Daher sollten Sie sich rechtzeitig informieren, ob Ihre Fremdsprachenkenntnisse ausreichen oder ob Sie möglicherweise noch Sprachkurse belegen müssen.
So gehen Sie vor
1. Überprüfen Sie die Anforderungen
Mit Hilfe des unseres ZfL-Navis können Sie überprüfen,
ob Sie in den von Ihnen studierten Fächern bestimmte Fremdsprachenkenntnisse benötigen,
welche Sprachen dies gegebenenfalls sind und
welches Niveau Ihre Kenntnisse haben müssen.
2. Ermitteln Sie Ihre Nachweismöglichkeiten
Anschließend können Sie anhand Ihrer Fallgruppe und ggf. den Informationen über die klassischen Sprachen (Latein, Griechisch oder Hebräisch) ermitteln, wie Sie diese Kenntnisse konkret nachweisen können.
3. Laden Sie die Nachweise online hoch
Um Ihre bereits erworbenen Fremdsprachkenntnisse nachzuweisen, füllen Sie das Onlineformular aus und laden Ihre Zeugnisse oder sonstige Nachweise als pdf-Dokumente mit hoch.
Bitte beachten Sie die Hinweise, zu welcher Fallgruppe Sie gehören und welche Dokumente für den Nachweis notwendig sind. Die Mitarbeiter*innen des Gemeinsamen Prüfungsamts überprüfen Ihre Dokumente und verbuchen die Nachweise in KLIPS. Bitte beachten Sie, dass die Leistungsverbuchung einige Werktage dauern kann.
Fallgruppen
Bitte beachten Sie: Falls Sie sich in keiner der folgenden Fallgruppen wiederfinden, wenden Sie sich bitte an das ZfL-Beratungszentrum, ebenso bei sonstigen Rückfragen.
Fallgruppe 1: Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen durch deutsches Abiturzeugnis
Vorzulegen sind:
Abiturzeugnis
Achtung:
Haben Sie eine Fremdsprache nicht bis zum Abitur studiert, fallen Sie für diese Sprache unter die Fallgruppe 2.
Haben Sie im Abiturzeugnis in der Fremdsprache nicht wenigstens ausreichende Leistungen (5 Punkte) erreicht, fallen Sie für diese Sprache unter die Fallgruppe 4.
Fallgruppe 2: Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen durch sonstige deutsche Schulzeugnisse
Vorzulegen sind:
Schulhalbjahreszeugnis, in dem Sie mit dem Lernen der betreffenden Fremdsprache begonnen haben.
Schulhalbjahreszeugnis, in dem Sie die betreffende Fremdsprache zuletzt belegt haben.
Haben Sie die betreffende Fremdsprache im Rahmen verschiedener Schullaufbahnen gelernt (z. B. an der Realschule und später auf dem Berufskolleg oder am Abendgymnasium), muss anhand Ihrer Schulzeugnisse erkennbar sein, wie lange und in welchen Schuljahren Sie die betreffende Sprache gelernt haben. Sie müssen also u. U. mehr als zwei Zeugnisse vorlegen. Haben Sie die Fremdsprache in ausreichendem Umfang gelernt, gilt sie als nachgewiesen.
Achtung:
Haben Sie im letzten Zeugnis in der Fremdsprache nicht wenigstens ausreichende Leistungen erreicht, fallen Sie für diese Sprache unter die Fallgruppe 4.
Fallgruppe 3: Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen bei ausländischem Schulabschluss
Vorzulegen sind:
weitere Nachweise (s. folgenden Text)
Sie haben das Abitur in der Fremdsprache erworben, die Sie nachweisen müssen (z. B. Muttersprachler im Heimatland): Reichen Sie das Abiturzeugnis ein, die betreffende Fremdsprache gilt dann als nachgewiesen.
Ihr Abiturzeugnis (oder ein anderes Schulzeugnis) weist ein bestimmtes Sprachniveau explizit aus (z. B. Englisch B1): Reichen Sie Ihr Abiturzeugnis (oder ein anderes Schulzeugnis) ein, die betreffende Fremdsprache gilt dann als entsprechend nachgewiesen.
Aus Ihren Abiturzeugnis geht hervor, wie lange und in welchen Klassenstufen Sie eine Fremdprache gelernt haben: Reichen Sie Ihr Abiturzeugnis ein. Haben Sie die Fremdsprache in ausreichendem Umfang gelernt, gilt sie als nachgewiesen.
Aus einer Sonderbescheinigung der Schule geht hervor, wie lange und in welchen Klassenstufen eine Fremdsprache gelernt wurde: Reichen Sie diese Bescheinigung ein. Haben Sie die Fremdsprache in ausreichendem Umfang gelernt, gilt sie als nachgewiesen.
Fallgruppe 4: Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, wenn auf dem letzten Zeugnis (Abitur oder sonstiges Zeugnis) die Note schlechter als glatt ausreichend war
Vorzulegen sind:
Schulhalbjahreszeugnis, in dem Sie mit dem Lernen der betreffenden Fremdsprache begonnen haben
Schulhalbjahreszeugnis, in dem Sie in der betreffenden Fremdsprache zuletzt die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht haben.
Haben Sie die Fremdsprache bei wenigstens ausreichenden Leistungen in genügendem Umfang gelernt, gilt sie als nachgewiesen.
Fallgruppe 5: Die Fremdsprachenkenntnisse wurden an der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule erworben
Vorzulegen sind:
weitere Nachweise (s. folgenden Text)
Haben Sie eine Fremdsprache an der Universität zu Köln nachgelernt, müssen Sie für den Nachweis des Kompetenzniveaus A2 wenigstens den zweiten Kurs für Hörer*innen aller Fakultäten erfolgreich abgeschlossen haben. Als Nachweis genügt der entsprechende KLIPS-Eintrag (ersatzweise ein entsprechender "Papierschein"). Sie können auch eine Institutsbescheinigung vorlegen, die das Kompetenzniveau bestätigt (z. B. nach Teilnahme an einem entsprechenden Einstufungstest).
Analog gilt dies auch für Sprachkurse, die Sie an anderen (deutschen oder ausländischen) Hochschulen absolviert haben. Wenn die vorgelegte Bescheinigung das erreichte Kompetenzniveau nicht explizit ausweist, muss anhand der eingereichten Nachweise ersichtlich sein, welches Stundenvolumen die betreffenden Sprachkurse hatten (insgesamt müssen wenigstens 60 Stunden Unterricht nachgewiesen werden).
Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Kompetenzniveau B1: Sie benötigen eine Bescheinigung der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule, auf der vermerkt ist, dass Sie das Kompetenzniveau B1 erreicht haben oder dass Sie äquivalente Leistungen erbracht haben.
Fallgruppe 6: Die Fremdsprachenkenntnisse wurden weder im Schulunterricht noch im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben
Vorzulegen sind:
weitere Nachweise (s. folgenden Text)
Nachweis des Kompetenzniveaus A2
Sie müssen entweder das Kompetenzniveau A2 von einer dazu berechtigten Institution zertifiziert bekommen oder
nachweisen, dass Sie Sprachkurse (beispielsweise an einem ausländischen Kulturinstitut) im Umfang von wenigstens 90 Unterrichtsstunden erfolgreich abgeschlossen haben.
Achtung:Bescheinigungen privater Sprachlehrinstitute werden nicht akzeptiert!
Nachweis des Kompetenzniveaus B1 (Englischkenntnisse)
Sie müssen entweder das Kompetenzniveau B1 von einer dazu berechtigten Institution zertifiziert bekommen oder
einen gültigen TOEFL-Test nachweisen (Mindestpunktzahlen: paper-based test 500; computer-based test: 173; internet-based test: 61 – mind. 15 Punkte in den 4 Teilbereichen).
IELTS (mind. 5,0)
Cambridge Certificate, min. First Certificate in Englisch (FCE, bestanden)
TELC (bestanden)
Andere Nachweise müssen vom Englischen Seminar I oder II bestätigt werden.
Klassische Sprachen
Regelungen zum Nachweis des Latinums, Graecums oder Hebraicums
Haben Sie auf der Schule das Latinum, Graecum oder Hebraicum erworben, ist dies auf dem Abiturzeugnis vermerkt. Weitere Nachweise sind dann nicht notwendig.
Trägt Ihr Abiturzeugnis keinen entsprechenden Vermerk, müssen Sie ein gesondertes Graecums- oder Hebraicumszeugnis der Schulbehörde (z. B. Regierungspräsident) vorlegen. Im Falle des Latinums reichen die Sprachkurse Latein 1-3 an einer Hochschule aus, um das Latinum nachzuweisen.
Haben Sie Latein-, Griechisch- oder Hebräischkenntnisse im Ausland erworben, benötigen Sie die Anerkennung einer staatlichen Zeugnisanerkennungsstelle (z. B. Regierungspräsident Düsseldorf).
Achtung: Die Bescheinigung einer nicht staatlichen Stelle (z. B. die einer Hochschule) reicht nicht aus! Ausnahme ist allerdings das Latinum.
Müssen Sie lediglich Latein-, Griechisch- oder Hebräischkenntnisse nachweisen, reichen Sie
entweder die entsprechenden Schulzeugnisse ein, so dass wir sehen können, über wie viele Schuljahre hinweg Sie Lateinunterricht hatten, oder
die entsprechende Bescheinigung einer Hochschule (z. B. der Universität zu Köln) ein, und
ggf. den Abschluss bestimmter Module.
Bitte bringen Sie immer Originale oder beglaubigte Kopien mit.
Onlineformular
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