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Informationen für Universitäts-Kolleg*innen

Täuschungsversuch bei Abschlussarbeiten oder in Praxisphasen

Zuständigkeit

Der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge (GPA) ist ausschließlich zuständig für Täuschungsversuche

  • bei Bachelor- und Masterarbeiten,
  • bei Prüfungen der Bachelor-Praxisphasen,
  • bei Prüfungen des Praxissemesters.
  • Diese müssen beim Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL angezeigt werden.

Die Fachprüfungsausschüsse sind zuständig für alle Täuschungsversuche

  • in anderen Lehr- oder Prüfungsformaten.
  • Diese müssen beim jeweiligen Fachprüfungsausschuss angezeigt werden.

Anzeige eines Täuschungsverdachts

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Täuschung bei einer Bachelor- oder Masterarbeit oder im Rahmen der Bachelor-Praxisphasen oder des Praxissemesters vorliegt, können Sie den Fall beim Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL anzeigen.

Schreiben Sie bitte eine Email an zfl-pa-leitungSpamProtectionuni-koeln.de mit:

  • einem formlosen Schreiben an den GPA, in dem Sie als Prüfer*in Stellung nehmen und den Täuschungsverdacht beschreiben;
  • eine tabellarische Auflistung der Stellen, die Sie als Plagiat oder Täuschung einstufen (z.B. Literatur X, auf Seite Y genannt, existiert nicht), und zusätzlich in der Studiendokumentation markieren und kommentieren;
  • jede weitere relevante Dokumentation (z.B. Abschlussarbeit, Projektskizze, relevante Kommunikation mit der*dem Studierenden).

Das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL wird Ihnen den Erhalt Ihrer Anzeige schriftlich bestätigen, ggf. Rückfragen stellen und dann die weiteren Schritte einleiten.

Weitere Schritte nach Anzeige eines Täuschungsverdachts

  • Das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL holt eine Stellungnahme der*des Studierenden ein.
  • Der gesamte Vorgang wird dem GPA zur Entscheidung vorgelegt.
  • Im Anschluss an die Sitzung informiert das Gemeinsame Prüfungsamt die*den Studierenden und alle beteiligten Prüfer*innen über die Entscheidung.

In der Regel, werden Fälle auf der nächsten stattfindenden GPA-Sitzung besprochen und entschieden. Da der GPA allerdings meist zweimal oder dreimal im Semester tagt, kann es eine Weile dauern, bis die Entscheidung vorliegt.

Sanktionen bei nachgewiesenem Täuschungsversuch

  • Wurde ein Täuschungsversuch festgestellt, werden durch den GPA Sanktionen gemäß § 24 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge (GPO) verhängt.
  • Die*der Studierende erhält über die Entscheidung einen entsprechenden rechtsgültigen Bescheid.
  • Der Täuschungsversuch wird in der Studierendenakte dokumentiert und die für den Studiengang zuständigen Fachprüfungsausschüsse werden informiert.

Mögliche Sanktionen:

  • eine Verwarnung
  • der*dem Prüfungskandidat*in wird die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, aufgegeben
  • die Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, gilt als mit "mangelhaft (5,0)" beziehungsweise "nicht bestanden" bewertet
  • die Prüfung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, wird für endgültig nicht bestanden erklärt
  • die*der Prüfungskandidat*in wird von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt

Keine zusätzlichen Prüfungsversuche:

Bei Modulprüfungen, in denen eine Täuschungshandlung begangen worden ist, können gemäß § 20 Absatz 4 GPO keine zusätzlichen Prüfungsversuche (Joker & Ass) gemäß § 20 Absatz 1 GPO gewährt werden.

Weitere mögliche Folgen:

Darüber hinaus kann durch das Justitiariat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 63 HG NRW eingeleitet oder im Falle einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Strafanzeige gestellt werden.