Täuschungsversuch bei Abschlussarbeiten oder in Praxisphasen
Zuständigkeit
Der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge (GPA) ist ausschließlich zuständig für Täuschungsversuche
- bei Bachelor- und Masterarbeiten,
- bei Prüfungen der Bachelor-Praxisphasen,
- bei Prüfungen des Praxissemesters.
- Diese müssen beim Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL angezeigt werden.
Die Fachprüfungsausschüsse sind zuständig für alle Täuschungsversuche
- in anderen Lehr- oder Prüfungsformaten.
- Diese müssen beim jeweiligen Fachprüfungsausschuss angezeigt werden.
Anzeige eines Täuschungsverdachts
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Täuschung bei einer Bachelor- oder Masterarbeit oder im Rahmen der Bachelor-Praxisphasen oder des Praxissemesters vorliegt, können Sie den Fall beim Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL anzeigen.
Schreiben Sie bitte eine Email an zfl-pa-leitunguni-koeln.de mit:
- einem formlosen Schreiben an den GPA, in dem Sie als Prüfer*in Stellung nehmen und den Täuschungsverdacht beschreiben;
- eine tabellarische Auflistung der Stellen, die Sie als Plagiat oder Täuschung einstufen (z.B. Literatur X, auf Seite Y genannt, existiert nicht), und zusätzlich in der Studiendokumentation markieren und kommentieren;
- jede weitere relevante Dokumentation (z.B. Abschlussarbeit, Projektskizze, relevante Kommunikation mit der*dem Studierenden).
Das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL wird Ihnen den Erhalt Ihrer Anzeige schriftlich bestätigen, ggf. Rückfragen stellen und dann die weiteren Schritte einleiten.
Weitere Schritte nach Anzeige eines Täuschungsverdachts
- Das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL holt eine Stellungnahme der*des Studierenden ein.
- Der gesamte Vorgang wird dem GPA zur Entscheidung vorgelegt.
- Im Anschluss an die Sitzung informiert das Gemeinsame Prüfungsamt die*den Studierenden und alle beteiligten Prüfer*innen über die Entscheidung.
In der Regel, werden Fälle auf der nächsten stattfindenden GPA-Sitzung besprochen und entschieden. Da der GPA allerdings meist zweimal oder dreimal im Semester tagt, kann es eine Weile dauern, bis die Entscheidung vorliegt.
Sanktionen bei nachgewiesenem Täuschungsversuch
- Wurde ein Täuschungsversuch festgestellt, werden durch den GPA Sanktionen gemäß § 24 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge (GPO) verhängt.
- Die*der Studierende erhält über die Entscheidung einen entsprechenden rechtsgültigen Bescheid.
- Der Täuschungsversuch wird in der Studierendenakte dokumentiert und die für den Studiengang zuständigen Fachprüfungsausschüsse werden informiert.
Mögliche Sanktionen:
- eine Verwarnung
- der*dem Prüfungskandidat*in wird die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, aufgegeben
- die Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, gilt als mit "mangelhaft (5,0)" beziehungsweise "nicht bestanden" bewertet
- die Prüfung, auf die sich die Täuschungshandlung bezieht, wird für endgültig nicht bestanden erklärt
- die*der Prüfungskandidat*in wird von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt
Keine zusätzlichen Prüfungsversuche:
Bei Modulprüfungen, in denen eine Täuschungshandlung begangen worden ist, können gemäß § 20 Absatz 4 GPO keine zusätzlichen Prüfungsversuche (Joker & Ass) gemäß § 20 Absatz 1 GPO gewährt werden.
Weitere mögliche Folgen:
Darüber hinaus kann durch das Justitiariat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 63 HG NRW eingeleitet oder im Falle einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Strafanzeige gestellt werden.
