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Informationen für Universitäts-Kolleg*innen

Nachteilsausgleich

Studierende im Lehramtsstudium, die durch besondere Lebensumstände in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, haben laut Prüfungsordnung Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Dieser ermöglicht es ihnen, ihr Studium unter Bedingungen zu absolvieren, die vergleichbar sind mit denen von Studierenden ohne Einschränkungen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, Benachteiligungen auszugleichen, ohne die fachlichen Standards des Studiums zu senken.

Informationen für Studierende

Studierende finden auf der Website des ZfL umfassende Informationen zum Nachteilsausgleich und den jeweiligen Anträgen.

Studierende müssen – je nach vorliegender Ursache des Nachteilsausgleichs – den Antrag auf Nachteilsausgleich beim Studierendensekretariat, im ZfL-Prüfungsamt, oder auch in den studierten Fächern stellen.

Die Maßnahmen, die im Einzelfall beschlossen werden, basieren auf Einzelprüfung des jeweils vorliegenden Falles. Ein Nachteilsausgleich kann Anpassungen beispielsweise in Prüfungsformaten, Abgabefristen oder anderen studienrelevanten Abläufen beinhalten. Der Ausgleich bezieht sich auf spezifische Hindernisse, die durch eine angepasste Gestaltung des Studiums überbrückt werden sollen.

Nachteilsausgleich bei vorliegenden Behinderungen oder chronischen körperlichen oder psychischen Erkrankungen

Nachteilsausgleich aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft

Studierende, die den Regelungen des Mutterschutzes unterliegen, können einen Nachteilsausgleich beantragen, um den spezifischen Anforderungen dieser Lebensphase angemessen begegnen zu können (siehe Prüfungsordnung, §17 "Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen").

Die Mutterschutzfrist umfasst die letzten sechs Wochen vor der Geburt und die acht Wochen nach der Geburt. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn innerhalb der acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird und eine Verlängerung beantragt wurde, kann sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt verlängern. Diese Fristen gelten ebenfalls bei einer Totgeburt.

Während dieser Schutzfristen darf die Universität die Studentin nicht zur Teilnahme an verpflichtenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen auffordern.

Nachteilsausgleich aufgrund der Pflege und/oder Versorgung von Angehörigen

Studierende, die Angehörige pflegen und/oder versorgen, stehen oft vor der Herausforderung, ihre akademischen Verpflichtungen mit der Verantwortung für ihre Familie zu vereinen. Um sie in dieser besonderen Situation zu unterstützen, gibt es die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen (siehe dazu §17 "Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen" der Prüfungsordnung).

Der Nachteilsausgleich soll verhindern, dass persönliche Umstände wie Pflege- und Versorgungsaufgaben das Studium unnötig erschweren.