Übersicht
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Praxissemester
Durchführung und Begleitung
Sie starten das Praxissemester (Aufbaumodul Praxissemester) in der vorlesungsfreien Zeit des ersten Mastersemesters. Hier erfahren Sie, was Sie vor Antritt erledigen müssen, was an welchem Lernort passiert, was Sie während des Praxissemesters (nicht) dürfen, wie Sie währenddessen versichert sind oder was passiert, falls Sie es abbrechen.
Start des Praxissemesters
Den schulpraktischen Teil des Praxissemesters (Aufbaumodul: Praxissemester) absolvieren Sie im zweiten Mastersemester. Dieser beginnt bereits in der vorlesungsfreien Zeit des ersten Mastersemesters:
- Im Sommersemester starten Sie direkt im Anschluss an die Vorlesungszeit des Wintersemesters in Ihr Praxissemester (spätestens 15. Februar).
- Im Wintersemester starten Sie jeweils nach Beginn des neuen Schuljahres (spätestens 15. September).
Die genauen Termine für das Praxissemester, das Sie betrifft, finden Sie jeweils in der Termine- und Fristenübericht. Termine und Tage an den ZfsL erhalten Sie direkt von diesen über die Nachrichtenfunktion in PVP zu Beginn Ihres Praxissemesters.
Sollten Sie nach den Vorbereitungsseminaren nicht direkt ins Praxissemester starten können/möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise.
Nachweis Masernschutz
Vor Antritt des Praxissemesters müssen Sie einen der folgenden drei Nachweise erbringen:
- Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern durch Vorlage eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
- Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) oder
- Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2 Alternative 2 IfSG).
Die beiden letztgenannten Nachweise müssen immer über ein ärztliches Zeugnis erfolgen. Den Impfpass oder das ärztliche Zeugnis müssen Sie spätestens bei Aufnahme des Praktikums der Schulleitung der Praktikumsschule vorlegen. Ohne die Vorlage eines dieser Nachweise kann der unmittelbare Start des Praxissemesters an der Schule nicht erfolgen.
Weitere Informationen zum Masernschutz
Es besteht auch die Möglichkeit, der Schulleitung ein vom Ministerium für Schule und Bildung NRW erstelltes Formular als Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vorzulegen. Diese Bescheinigung ersetzt die Vorlage eines der drei oben genannten Nachweise. Für eine vollständige Dokumentation wird allen Beteiligten die Nutzung des o.g. Formulars dringend empfohlen.
Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) in Kraft getreten. Betroffen sind Personen, die ab dem 1. Januar 1971 geboren wurden und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen unter anderem auch die Studierenden, die ein Praktikum nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LABG (Eignungs- und Orientierungspraktikum) oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 LABG (Praxissemester) oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 (sofern es sich um ein schulisches Berufsfeldpraktikum handelt) an einer Schule absolvieren.
Begleitung im Praxissemester
Während des Praxissemesters befinden Sie sich an drei verschiedenen Lernorten, die alle eine zentrale Rolle einnehmen: Hochschule, Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) und Schule.
Aufgrund der Größe der Ausbildungsregion werden Sie mitunter längere Wegstrecken in Kauf nehmen müssen. Durch den Einsatz von digitalen Lernformaten am Lernort Hochschule werden Sie soweit wie möglich von Präsenzterminen entlastet und dadurch zeitlich und räumlich flexibel. Sie müssen in der Regel nicht immer in Präsenz vor Ort sein, sondern können auch online von zu Hause arbeiten und Sprechstunden wahrnehmen.
Hochschule
Während des Praxissemesters betreut und begleitet Sie die*der Lehrende Ihrer Profilgruppe an Ihrem Lernort Hochschule bei der Planung, Durchführung und Auswertung Ihres Studienprojekts. Hierzu können Blended Learning-Formate genutzt werden.
Die Lehrenden der Vorbereitungsseminare, die nicht zu Ihrer Profilgruppe geworden sind, bieten Ihnen während des Praxissemesters ebenfalls Beratungen an. Die Fächer haben dafür jeweils spezifische Veranstaltungsformate (Sprechstunden, Blockveranstaltungen etc.) vorgesehen.
Schule
Nachdem Sie Ihre Schulzuweisung erhalten haben, sollten Sie bereits vor Beginn des Praxissemesters (i.d.R. also bereits im Dezember bzw. Juni) mit den Ansprechpersonen Ihrer Schule Kontakt aufnehmen. Sie stellen sich dort vor und stimmen das im Profilfach geplante Studienprojekt frühzeitig mit der Schule ab.
Während des Praxissemesters sind Sie an vier Tagen pro Woche am Lernort Schule. Die Ausbildungslehrkräfte der Schule und Seminarausbildenden Ihres ZfsL begleiten und unterstützen Sie dort. Sie führen zwei Unterrichtsvorhaben durch und nehmen aktiv am Schulleben teil.
ZfsL
In den ersten Wochen des Praxissemesters, also noch in der vorlesungsfreien Zeit, finden drei bis vier ganztätige Veranstaltungen an Ihrem ZfsL statt. Am Lernort ZfsL erhalten Sie eine Einführung in fachliche und überfachliche Themen. Die Veranstaltungen finden an dem Wochentag statt, an dem Sie nicht in der Schule sind.
Es besteht in allen Begleitveranstaltungen der ZfsL Anwesenheitspflicht. Mehrfaches unentschuldigtes Fehlen kann zur Nichtanerkennung des schulpraktischen Teils führen.
Die Seminarausbildenden der ZfsL unterstützen Sie bei Ihren Unterrichtsvorhaben an der Schule.
Anwesenheit am Lernort Schule
Die Absolvierung des Praxissemesters am Lernort Schule findet laut gesetzlichen Vorgaben an 4 Werktagen pro Woche statt, ein weiterer Werktag ist für die Begleitveranstaltungen der ZfsL reserviert. Die konkreten Seminartage entnehmen Sie bitte unserer Termine & Fristen-Übersicht.
Eine Reduzierung der Anwesenheit am Lernort Schule auf 3 Werktage ist nur in Einzelfällen möglich, wenn „schwerwiegende soziale Gründe oder außergewöhnliche Fahrzeiten dies erfordern“ (siehe Runderlass Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung i. d. F. vom 05.10.2022.). Eine Entscheidung über die Reduzierung der Anwesenheit auf 3 Werktage muss gegenüber der jeweiligen Schulleitung begründet werden.
Die*der Studierende legt gegenüber der Schulleitung bzw. einer von der Schulleitung beauftragten Person die Gründe dafür dar, warum ihre*seine Situation eine Reduzierung von 4 auf 3 Tage erfordert. Die Schulleitung prüft die Richtigkeit der Angaben nach eigenem Ermessen und erklärt bei Vorliegen eines der schwerwiegendem Gründe gegenüber der*dem Studierenden ihr Einverständnis zur Reduzierung formlos und schriftlich (z.B. per E-Mail).
Ab dem Praxissemesterdurchgang September 2024 entfällt das Einreichen eines offiziellen Formulars an die Bezirksregierung.
Für Schulleitungen steht für weitere Informationen und Details folgende Orientierungshilfe zur Auslegung des Erlasses zur Verfügung.
Wichtig: Im Falle einer Reduzierung auf 3 Werktage bleibt der vorgesehene Stundenumfang (250 Zeitstunden am Lernort Schule) bestehen.
Schwerwiegende soziale Gründe liegen vor, wenn:
- Ein minderjähriges Kind oder mehrere minderjährige Kinder im eigenen Haushalt der*des Studierenden leben.
- Es sich um eine*n Studierende*n mit Schwerbehinderung oder um eine*n Schwerbehinderten gleichgestellte Studierende*n handelt.
- Die*der Studierende die alleinige Betreuung oder die Mitbetreuung eines anerkannten Pflegefalls übernimmt.
- Die*der Studierende zum Bestreiten ihres*seines Lebensunterhalts einer existenzsichernden Nebentätigkeit nachgehen muss, die eine Anwesenheit während des Schultages am Lernort Schule verhindert.
Als außergewöhnliche Fahrtzeit gilt in der Ausbildungsregion Köln eine Anfahrt vom Wohnort der*des Studierenden zur Schule mit dem ÖPNV ab 60 Minuten.
Abbruch / Nichtantritt des Praxissemesters
Sobald Sie sich zum Praxissemester in PVP angemeldet haben, sind Sie verbindlich zum Praxissemester angemeldet. Sie können dann nur noch mit triftigem Grund vom Praxissemester zurücktreten; etwa aufgrund einer längerfristigen Erkrankung oder eines Härtefalls gemäß §17 Abs. 2-4, Gemeinsame Prüfungsordnung Master of Education. Über Ihren Antrag entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.
Im Falle eines Rücktritts liegt kein Fehlversuch vor.
Wenn Sie das Praxissemester ohne triftigen Grund abbrechen, liegt ein Fehlversuch im schulpraktischen Teil des Praxissemesters vor.
Bitte informieren Sie das Praxissemester-Team am ZfL per E-Mail an zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de über den Abbruch des Praxissemesters. Informieren Sie auch Ihre Schulleitung und Ihr ZfsL sowie die*den Dozierende*n Ihrer Profilgruppe an der Hochschule.
Wenn Sie das Praxissemester erneut antreten, wird Ihnen wieder dieselbe Schule wie zuvor zugewiesen.
Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann einmal wiederholt werden; d.h. wenn Sie den zweiten Versuch ebenfalls nicht bestehen, haben Sie den gesamten Studienbereich "Praxissemester" nicht bestanden und die Fortführung des Lehramtsstudiums ist nicht mehr möglich.
Verlängerung
Sie können das Praxissemester nur in Ausnahmefällen (z.B. aufgrund einer langen Krankschreibung) und in Absprache mit dem ZfL verlängern.
- Das Praxissemester kann maximal drei Wochen verlängert werden.
- Eine Verlängerung ist nur in den Praxissemesterdurchgängen möglich, die im September starten.
- Bei Durchgängen, in denen das Praxissemester im Februar startet, ist eine Verlängerung nicht möglich, da anschließend die Sommerferien an den Schulen beginnen.
Schreiben Sie für eine Verlängerung bitte eine Email mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Attest) an zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de .
Finanzierung und Versicherung
Da das Praxissemester Teil des Studiums ist und nicht Teil des Vorbereitungsdienstes, hat das Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) NRW keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung vorgesehen.
Haben Sie Kinder oder pflegen Sie Angehörige, können Sie finanzielle Unterstützung für die Betreuung während des Praxissemesters beim Betreuungsfond des Dual Career & Family Support der Uni Köln beantragen.
Während des Praxissemesters sind Sie über Ihre reguläre Krankenversicherung krankenversichert und unfallversichert, da Sie das Praktikum an einer Schule in NRW absolvieren (Praxiselementeerlass §3, 6).
Das Schulministerium NRW empfiehlt nachdrücklich den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, die die persönliche Haftung gegenüber der Schule und Dritten für die Dauer des Praxissemesters abdeckt. Bei bereits bestehender Haftpflichtversicherung empfehlen wir Ihnen zu prüfen, inwieweit der Versicherungsschutz auch universitäre Praktika umfasst. Wir empfehlen Ihnen zudem dringend, mit Ihrer Haftpflichtversicherung zu klären, ob diese eine Schlüsselversicherung in ausreichender Deckungshöhe beinhaltet, falls Sie einen Schulschlüssel übernehmen können/möchten.
Darf ich während des Praxissemesters eine Vertretungslehrer*innenstelle an der gleichen Schule übernehmen?
Die Kombination von Praxissemester und Vertretungslehrer*innentätigkeit an der gleichen Schule ist prüfungsrechtlich nicht verboten, da es sich bei einer solchen beruflichen Nebentätigkeit nicht um einen universitären Sachverhalt handelt. Es ist zwingend zu beachten:
- Es kann keine prioritäre Verteilung an eine gewünschte Schule stattfinden. Sie müssen regulär am Vergabeverfahren über PVP teilnehmen.
- Es kann ggf. zu schweren Komplikationen beim Versicherungsstatus im Praxissemester kommen. Während Sie im Praxissemester keinerlei Aufsichtspflicht übernehmen dürfen, müssen Sie dies als Vertretungslehrer*in zwangsweise tun. Es ist also im Rahmen einer solchen Konstellation zwingend schriftlich festzuhalten, zu welchen Zeiten Sie in welcher Rolle an einer Schule aktiv sind.
- Im Falle einer Zuweisung an die gewünschte Schule ist unbedingt sicherzustellen, dass es keinerlei Reduzierung der Hospitations- und Anwesenheitsstunden für das Praxissemester aufgrund der gleichzeitigen Vertretungslehrer*innentätigkeit geben darf. Auch müssen alle gesetzlichen Vorgaben des Schulforschungsteils (Studienprojekt) erbracht werden. Sie müssen das Praxissemester vollumfänglich mit allen dazugehörigen Pflichten und dem entsprechenden Workload absolvieren, eine Reduzierung ist prüfungsrechtlich nicht möglich.
Die Übernahme einer Vertretungslehrer*innentätigkeit an einer anderen Schule ist bei einem geringen Stundenumfang möglich, solange die obligatorischen Veranstaltungen im Rahmen des Praxissemesters an Schule, ZfsL und Universität nicht beeinträchtigt werden. Das ZfL empfiehlt einen Umfang von maximal sechs Stunden pro Woche.
Während des Praxissemesters
Handreichung
Wer sind meine Ansprechpersonen während des Praxissemesters?
An der Hochschule ist die*der Lehrende der Profilgruppe Ihre Ansprechperson. Sie begleitet Sie von der Vorbereitung bis zur Betreuung Ihres Studienprojekts während des Praxissemesters.
An der Schule sind die Ausbildungsbeauftragten (ABB) und die Ausbildungslehrkräfte (ABL) Ihre Ansprechpersonen und am ZfsL sind dies die Seminarausbildenden (SAB).
Weitere Informationen finden Sie in den fachspezifischen Hinweisen zum Praxissemester im ZfL-Navi.
Kann ich an Schulfahrten (Wandertage, Klassenfahrten etc.) teilnehmen?
Sie können an Klassenfahrten, Wandertagen etc. teilnehmen, wenn seitens der Schule sichergestellt wird, dass Sie im Rahmen dieser Veranstaltung keine Aufsichtspflicht übernehmen müssen (dies ist ausgeschlossen; siehe Praxiselementeerlass §5 Abs. 8).
Darüber hinaus muss Ihr Versicherungsschutz während dieser Veranstaltung geklärt sein, ebenso wie die Finanzierung Ihrer Teilnahme.
Studierende im Praxissemester können nicht dazu verpflichtet werden, an einer Klassenfahrt, einem Wandertag etc. teilzunehmen.
Es gelten die Richtlinien für Schulfahrten, die Sie auf der Website des Schulministierums NRW einsehen können.
Finden während der Schulferien ZfsL Termine statt?
Nein. Sie haben in den Ferien frei, es finden auch keine Veranstaltungen an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) statt.
An wen kann ich mich wenden, falls ich Diskriminierung in einer Praxisphase erfahre?
Das Team Praxisphasen des ZfL unterstützt Sie vertrauensvoll während der Praxisphasen - insbesondere auch dann, wenn Ihre Praxisphase nicht wie gewünscht verläuft.
Kontaktieren Sie uns niederschwellig per Email oder Kontaktformular - auch gerne anonym.
Abwesenheiten & Schwangerschaft
Was passiert, wenn ich während des Praxissemesters krank werde?
Bitte informieren Sie unverzüglich die zuständige Ansprechperson Ihrer Schule (ABB, Schulleitung) und reichen Sie dort (ab dem 3. Tag) Ihre Krankmeldung ein. Bitte informieren Sie auch das ZfsL sofern Seminartage betroffen sind.
Entschuldigte Fehlzeiten (mit ärztlichem Attest) bis zu zehn Werktagen haben in der Regel keine Konsequenzen für die Anerkennung des Praxissemesters, sofern Sie im Rahmen des Praxissemesters 250 Stunden Präsenz an der Schule nachweisen können.
Bei einer längeren Erkrankung, die u.U. die Durchführung des Praxissemesters gefährdet, muss auch das ZfL in Kenntnis gesetzt werden. Melden Sie sich per Email an zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de, wenn
- Sie länger andauernd erkrankt sind (d.h. mehr als zehn Werktagen am Stück an Schulen/ZfsL fehlen)
- Sie in den letzten vier oder weniger Wochen des Praxissemesters zwei oder mehr Wochen erkrankt sind,
- kein gegenseitiges Einvernehmen bzgl. der Erkrankung zwischen Ihnen und der Schule herzustellen ist und Abstimmungsbedarf besteht (unabhängig von der Dauer der Erkrankung).
Was passiert, wenn ich einen Unfall im Rahmen des Praxissemesters habe?
Im Falle eines Unfalls teilen Sie der*dem behandelnden Ärztin*Arzt mit, dass es sich um einen Unfall im Rahmen Ihres Studiums handelt und melden den Unfall umgehend Ihrer Schulleitung.
Füllen Sie das Formular zur Unfallanzeige (pdf), Punkte 5 bis 21, aus und senden Sie es zeitnah ans ZfL per Email: zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de. Das ZfL leitet die Unfallanzeige weiter an die Unfallkasse NRW.
Ich muss während des Praxissemesters noch eine Klausur an der Uni schreiben – kann ich dafür frei nehmen?
Wenn Sie während des Praxissemesters eine universitäre Prüfungsleistung ablegen müssen (z.B. Nach- oder Wiederholungsklausur) und sich der Prüfungstermin mit der Anwesenheitszeit an der Ausbildungsschule und ggf. einem Begleitseminar bei Ihrem zuständigen ZfsL überschneidet, können Sie einen Antrag (pdf) an den Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Master of Education der Universität zu Köln stellen, um sich für den Prüfungstermin von der Anwesenheit an der Schule und ggf. an dem ZfsL freistellen zu lassen.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag bitte vor Ihrem Prüfungstermin per Email an das ZfL: zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de.
Der Antrag gilt nur im Fall von universitären Prüfungsleistungen. Für alle anderen Fälle (z.B. Sonderurlaub) beachten Sie bitte unsere Hinweise und setzen Sie sich mit uns (zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de) in Verbindung.
Ich fahre zur Beerdigung meines Großvaters / Mein Kind ist krank und ich habe keine Betreuung etc. – kann ich für diese Zeit Sonderurlaub beantragen?
Sie können während Ihres Praxissemesters tageweise von der Anwesenheitspflicht am Lernort Schule durch die Schulleitung befreit werden, ohne dass dafür die Entscheidung der Hochschule eingeholt werden muss.
Dies betrifft insbesondere folgende Anlässe:
- Niederkunft der Lebenspartnerin,
- Tod eines Angehörigen ersten Grades,
- schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit im selben Haushalt lebend,
- Kinderbetreuung bei Ausfall der Betreuungssituation und vergleichbare Situationen.
Bitte legen Sie der Schulleitung geeignete Nachweise und Bescheinigungen vor.
Was passiert, wenn ich vor oder während des Praxissemesters schwanger werde?
Da schwangere Studentinnen und ihre ungeborenen Kinder durch Infektionsgefährdungen in besonderer Weise betroffen sind, dürfen Sie in der Schwangerschaft den schulpraktischen Teil des Praxissemesters nur dann antreten, wenn die Praktikumstätigkeit dort ohne Ihre konkrete Gefährdung oder die Ihres ungeborenen Kindes möglich ist.
Wird einer Studierenden vor oder während der Ableistung des Praxissemesters ihre Schwangerschaft bekannt, muss sie diese unverzüglich dem ZfL und der Schulleitung anzeigen.
Während des Mutterschutzes (= sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten) erfolgt grundsätzlich keine Zuweisung an eine Ausbildungsschule, es sei denn, dass Sie sich ausdrücklich zur Ausbildung bereit erklären.
So gehen Sie vor:
- Setzen Sie sich zeitnah mit der Schulleitung in Verbindung und informieren diese über die Schwangerschaft.
- Die Schulleitung muss den Bogen zur Gefährdungsbeurteilung (pdf) ausstellen und Ihnen aushändigen.
- Mit dem ausgefüllten Bogen suchen Sie den Betriebsärztlichen Dienst auf, lassen sich untersuchen und erhalten eine offizielle Einschätzung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Sie am Lernort Schule eingesetzt werden können
- Leiten Sie bitte die betriebsärztliche Einschätzung und die Gefährdungsbeurteilung der Schule sowohl an die Schule als auch das ZfL per Email (zfl-praxissemester(at)uni-koeln(dot)de) weiter.
- Das ZfL informiert Sie im Falle eines Nichtantritts des Praxissemesters über die weiteren Schritte.
- Die Kosten für die Untersuchung übernimmt die Bezirksregierung Köln, die Abrechnung erfolgt separat mit dem Betriebsärztlichen Dienst.