Studium moderner Fremdsprachen auf Lehramt
Obligatorischer Auslandsaufenthalt
Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) schreibt vor, dass Sie beim Studium moderner Fremdsprachen einen Auslandsaufenthalt von mindestens 90 Tagen nachweisen müssen. Durch einen Auslandsaufenthalt bauen Sie Ihre Sprachkompetenzen aus und stärken Ihre interkulturellen Kompetenzen.
An der Universität zu Köln können Sie diese modernen Fremdsprachen mit dem Studienabschluss Lehramt studieren: Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch und Japanisch.
Wenn Sie zwei moderne Fremdsprachen studieren, ist nur ein einziger Auslandsaufenthalt erforderlich.
Sie müssen den obligatorischen Auslandsaufenthalt spätestens vor Anmeldung Ihrer Masterarbeit im Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL nachweisen. Wir empfehlen Ihnen den Auslandsaufenthalt während des Bachelorstudiums zu absolvieren.
Einen Auslandsaufenthalt aus der Zeit vor dem Studium können Sie anerkennen lassen, wenn er den Rahmenbedingungen für den obligatorischen Auslandsaufenthalt entspricht.
Hier erfahren Sie mehr zu den Rahmenbedingungen für den obglitarischen Auslandsaufenthalt und wie Sie diesen nachweisen.
Wie lange dauert der obligatorische Auslandsaufenthalt?
Sie müssen mindestens 90 Tage ins Ausland gehen. Sie absolvieren den Aufenthalt
- ohne Unterbrechung (z.B. vom 14. Januar bis 14. April eines Jahres)
- oder in zwei Blöcken
Aufenthalt in zwei Blöcken:
- Keiner dieser beiden Block-Aufenthalte darf kürzer als vier Wochen (28 Tage) sein.
- Zusammen genommen dürfen die beiden Aufenthalte insgesamt nicht kürzer als 90 Tage sein.
- Bei einem Auslandsaufenthalt in zwei Blöcken können Sie diese Aufenthalte auch in zwei verschiedenen Ländern absolvieren.
Ab wann beginnt der Auslandsaufenthalt, wann endet er?
Es zählt die Zeit, die Sie auf dem Boden des Ziellandes verbracht haben.
- Wenn die An- oder Abreise über einen Tag hinaus geht (z.B. Abflug am 1.12. um 23.00 Uhr, Ankunft am 2.12. um 1.00 Uhr) gilt das Ankunftsdatum als erster Tag des Auslandsaufenthaltes.
- Bei der Rückreise ist der letzte Tag, an dem Sie sich im Land Ihres Auslandsaufenthaltes aufhalten, maßgeblich
- Das Datum des Rückreiseantritts zählt, nicht das Datum der Ankunft in der Heimat.
Ein Auslandsaufenthalt ist mir nicht möglich: Gibt es eine Härtefallregelung?
Ja, sollte ein Härtefallgrund vorliegen, können Sie einen Härtefallantrag stellen und eine Ersatzleistung erbringen.
Als Härtefall wird anerkannt:
- chronische Erkrankung
- Behinderung
- Betreuung minderjähriger Kinder
- Verantwortung oder Mitbetreuung eines anerkannten Pflegefalls
- Mitgliedschaft im Olympiakader
Lassen Sie sich dazu bitte vor Antragstellung in der Sprechstunde des Gemeinsamen Prüfungsamts des ZfL beraten.
Härtefall-Antrag stellen
Nach der Beratung in der Sprechstunde des Gemeinsamen Prüfungsamts müssen Sie bei der*dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses frühzeitig einen entsprechenden schriftlichen formlosen Antrag stellen, der eine möglichst genaue Darlegung des Sachverhalts beinhaltet.
- Beschreiben Sie bitte genau, warum Sie die Härtefallregelung in Anspruch nehmen möchten.
- Fügen Sie dem Antrag bitte geeignete Nachweise bei: z.B. ein ärztliches Attest, Geburtsurkunde(n) Ihres(r) Kind(er) etc.
In jedem Einzelfall muss geprüft werden (Einzelfallprüfung), ob die Härtefallregelung von Ihnen in Anspruch genommen werden kann.
Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen unaufgefordert wieder auf Sie zu, sobald eine Entscheidung vorliegt.
Ist der Auslandsaufenthalt in die Regelstudienzeit eingerechnet?
Den Auslandsaufenthalt können Sie so planen, dass Sie ihn Regelstudienzeit absolvieren können.
Eine praktische Tätigkeit im Ausland können Sie gut während der vorlesungsfreien Zeit ausführen und gleichzeitig mit einer Praxisphasen kombinieren, z. B. über das Programm internships@schoolsabroad.
Oder Sie machen ein Auslandssemester, bei dem Sie Studienleistungen erbringen, die Ihnen anschließend anerkannt / angerechnet werden.
Sind freie Tage im Zeitraum von 90 Tagen inbegriffen, oder müssen es 90 Arbeitstage sein?
Der Aufenthalt muss insgesamt mindestens 90 Tage dauern. Das umfasst alle Tage, also Arbeits-, Studien- oder Praktikumstage sowie freie Tage.
zum Seitenanfang
Zeitpunkt
Wann kann oder muss ich den obligatorischen Auslandsaufenthalt absolvieren?
Unsere Empfehlung: Absolvieren Sie den Auslandsaufenthalt während des Bachelorstudiums. So geraten Sie gegen Ende des Masterstudiums, in dem das Praxissemester nahtlos an das erste Mastersemester anschließt, nicht unter Druck.
In den meisten Fächern können Sie den Auslandsaufenthalt bereits ab dem zweiten Fachsemester im Bachelorstudium absolvieren. Das ist teilweise abhängig von Ihren Sprachkenntnissen.
In den Fächern Russisch und Japanisch wird empfohlen den Auslandsaufenthalt erst nach dem vierten Fachsemester zu absolvieren.
Genauere Informationen erhalten Sie durch eine Fachberatung. Die Kontaktdaten finden Sie im Lehramts-Navi.
Kann ich den Auslandsaufenthalt auch während des Masterstudiums absolvieren?
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, den obligatorischen Auslandsaufenthalt bereits im Bachelorstudium zu absolvieren. Im Masterstudium gehen Sie in der Regel im zweiten Semester in das schulische Praxissemester, das im ersten Semester vorbereitet wird. Die Vorbereitung und das Praxissemester sind inhaltlich und strukturell fest mit einander verbunden, so dass Sie in der Zwischenzeit nicht ins Ausland gehen können.
In den Fächern Italienisch, Japanisch, Niederländisch und Russisch ist es möglich, das Praxissemester an einer Deutschen Schule im Ausland zu absolvieren. Hier ist das Praxissemester mit dem obligatorischen Auslandsaufenthalt kombinierbar.
zum Seitenanfang
Fristen
Bis wann muss ich den Auslandsaufenthalt nachweisen?
Sie müssen den Auslandsaufenthalt spätestens vor Anmeldung Ihrer Masterarbeit im Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL nachgewiesen haben und dieser muss in KLIPS 2.0 verbucht sein. Erst dann können Sie zur Masterarbeit zugelassen werden.
Unsere dringliche Empfehlung: Absolvieren Sie den obligatorischen Auslandsaufenthalt bereits während des Bachelorstudiums.
Wenn Sie den Lehramts-Bachelor (in denselben Fächern und derselben Schulform) an der Uni Köln absolviert und darin den Auslandsaufenthalt schon nachgewiesen haben, müssen Sie Ihren Auslandsaufenthalt im Master nicht erneut nachweisen. Das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL prüft für Sie bei der Anmeldung zur Masterarbeit, ob Sie den Auslandsaufenthalt im Bachelor nachgewiesen haben.
Woran erkenne ich, ob der Auslandsaufenthalt in KLIPS 2.0 verbucht ist?
Stellen Sie vor Anmeldung der Masterarbeit sicher, dass der Auslandsaufenthalt in KLIPS 2.0 verbucht ist.
- Loggen Sie sich in KLIPS ein.
- Rufen Sie über "Mein Studium" Ihren Gesamtstudiengang auf.
- Der obligatorische Auslandsaufenthalt ist nachgewiesen, wenn in der Spalte "Leist" ein blaues L und in der Spalte "Note" ein grünes B stehen.
- Wo Sie den Aufenthalt absolviert und mit welchen Dokumenten Sie diesen nachgewiesen haben, wird in KLIPS 2.0 nicht vermerkt.
- Haben Sie den Lehramtsbachelor bereits in Köln studiert und den Auslandsaufenthalt darin nachgewiesen, wird der Nachweis im Master nicht mehr in KLIPS 2.0 angezeigt. Sie müssen deswegen nichts tun.
Warum sehe ich meinen Auslandsaufenthalt im Master nicht in KLIPS verbucht ("grünes B"), obwohl ich ihn bereits im Bachelor-Studium an der Uni Köln nachgewiesen habe?
Kölner Bachelorstudierende im Lehramt
- Wenn Sie derzeit den Master of Education an der Uni Köln studieren, Ihren Lehramts-Bachelor (in denselben Fächern und derselben Schulform) ebenfalls an der Uni Köln absolviert haben und darin den Auslandsaufenthalt bereits nachgewiesen haben, müssen Sie Ihren Auslandsaufenthalt nicht erneut nachweisen.
- Dies ist in KLIPS für Sie allerdings nicht sichtbar. Es gibt kein grünes B.
- Für das Gemeinsame Prüfungsamt am ZfL ist das aber völlig unerheblich. Dieses prüft, ob Sie den Auslandsaufenthalt im Bachelor nachgewiesen haben.
- Sie müssen daher nichts tun.
Externer Bewerber*innen / Kölner Quereinsteiger*innen mit außerschulischem Bachelor / Kölner Wechsler*innen
- Wenn Sie allerdings derzeit den Master of Education an der Uni Köln studieren und zuvor einen außerschulischen Bachelor an der Uni Köln, einen Lehramts-Bachelor (in anderen Fächern oder einer anderen Schulform) an der Uni Köln studiert haben oder zuvor an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen Sie Ihren Auslandsaufenthalt im Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL (ggf. erneut) nachweisen.
- Haben Sie den Auslandsaufenthalt erbracht, so ist dieser in KLIPS sichtbar.
zum Seitenanfang
Aufenthalte und Tätigkeiten
Wie kann oder muss der obligatorische Auslandsaufenthalt gestaltet sein? Welche Tätigkeiten sind möglich?
Sie können den obligatorischen Auslandsaufenthalt als Auslandsstudium, z.B. als Auslandssemester an einer ausländischen Hochschule, absolvieren.
Auch ein praxisorientierter Auslandsaufenthalt ist möglich, z.B. im Rahmen
Zählt meine geplante Tätigkeit als Auslandsaufenthalt?
Sollen Sie Ihre geplante Tätigkeit nicht unter den auf dieser Seite genannten Möglichkeiten finden, wenden Sie sich bitte an die Fachberatung (Kontaktdaten über das ZfL-Navi).
Falls diese der Tätigkeit als Auslandsaufenthalt zustimmt, lassen Sie sich bitte einen schriftlichen Bescheid ausstellen, den sie nach dem Aufenthalt mit den anderen Dokumenten für den Nachweis mit einreichen.
Kann ich den obligatorischen Auslandsaufenthalt mit meinen Praxisphasen kombinieren?
Kann ich das Praxissemester im Master mit dem Auslandsaufenthalt kombinieren?
Nein, dies ist in der Regel nicht möglich.
Allerdings führen die Fächer Italienisch, Japanisch, Niederländisch und Russisch Pilotprojekte durch, die das Praxissemesters an einer Deutschen Schule im Ausland ermöglichen. Hier ist das Praxissemester mit dem Auslandsaufenthalt kombinierbar. Falls Sie diese Fächer studieren und Interesse an einem solchen Praxissemester haben, wenden sich bitte an Ihre Dozierenden in den Praxissemester-Vorbereitungsseminaren.
Zählt eine mehrwöchige Reise durch ein Zielland ohne konkrete Tätigkeit und ohne institutionelle Anbindung als Auslandsaufenthalt?
Nein, der Aufenthalt muss mit einer konkreten Tätigkeit verknüpft sein (z. B. Auslandsstudium, Praktikum oder Work & Travel).
zum Seitenanfang
Zielländer
In welche Länder kann ich gehen? Sie können den verpflichtenden Auslandsaufenthalt in einem Land absolvieren, in dem die studierte Fremdsprache offizielle Landessprache ist.
Der Übersicht können Sie mögliche Zielländer entnehmen:
Fach: Englisch
Empfohlen wird ein Aufenthalt in Ländern, in denen Englisch als die Muttersprache der deutlichen Mehrheit der Bevölkerung gilt:
- Vereinigtes Königreich
- Irland
- USA
- Kanada
- Australien
- Neuseeland
Darüber hinaus werden auch solche Aufenthalte anerkannt, die in Ländern abgeleistet werden, in denen Englisch als offizielle Sprache neben anderen verankert ist:
- Bahamas, Barbados, Belize, Bermuda, Botswana
- Falklandinseln, Fidschi
- Gambia, Ghana, Gibraltar, Guyana
- Hongkong, Indien, Jamaika
- Kamerun, Kenia, Liberia
- Malta, Mauritius, Namibia, Nigeria
- Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Puerto Rico, Ruanda
- Sambia, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, St. Helena, Südafrika
- Tansania, Trinidad und Tobago, Tristan da Cunha, Vanuatu, Zypern
Fach: Französisch
- Frankreich
- Belgien, Benin, Burkina Faso, Burundi
- Demokratische Republik Kongo, Djibouti, Elfenbeinküste
- Französisch Polynesien, Französisch Guayana, Futuna
- Gabun, Guadeloupe, Guinea
- Kamerun, Kanada, Komoren, Kongo, Luxemburg
- Madagaskar, Maghreb, Mali, Marrokko, Martinique, Mauretanien, Mauritius, Miquelon, Monaco
- Neukaledonien, Niger
- Québec, Réunion, Rwanda
- Saint Pierre, Schweiz, Seychellen, Senegal
- Togo, Tschad, Tunesien
- Vanuatu, Zentralafrikanische Republik
Fach: Italienisch
- Italien
- San Marino
- Schweiz
Fach: Spanisch
- Spanien
- Argentinien, Belize, Bolivien
- Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik
- Ecuador, El Salvador
- Guatemala, Honduras
- Kolumbien, Kuba
- Mexico, Nicaragua
- Panama, Paraguay, Peru, Puerto Rico
- Uruguay, Venezuela
Fach: Niederländisch
Darüber hinaus werden auch solche Aufenthalte anerkannt, die in Ländern abgeleistet werden, in denen Niederländisch als offizielle Sprache (neben anderen) verankert ist.
Fach: Russisch
- Russland
- Weißrussland (Belarus)
- Ukraine
- Kasachstan
- Kirgisistan
Sofern Sie Russisch in Kombination mit einer weiteren modernen Fremdsprache studieren, wird dazu geraten, den Auslandsaufenthalt im Fach Russisch zu absolvieren.
Fach: Japanisch
Sofern Sie Japanisch in Kombination mit einer weiteren modernen Fremdsprache studieren, wird dazu geraten, den Auslandsaufenthalt im Fach Japanisch zu absolvieren.
Ich habe den Auslandsaufenthalt in einem nicht angegebenen Zielland absolviert. Was mache ich jetzt?
Füllen Sie bitte das Onlineformular mit den entsprechenden Nachweisen aus. Das ZfL-Prüfungsamt klärt mit der Philosophischen Fakultät, ob dies akzeptiert werden kann.
zum Seitenanfang
Planung und Finanzierung
Wie plane ich meinen obligatorischen Auslandsaufenthalt? Wo finde ich Beratung und Unterstützung? Gibt es finanzielle Förderungen?
Rechnen Sie eineinhalb Jahre für die Vorbereitung und Planung des Auslandsaufenthalts ein.
Finanzierung: Die Arbeitsgruppe Internationales des ZfL, das International Office der Uni Köln und das International Office der Philosophischen Fakultät beraten Sie zu Möglichkeiten und Programmen sowie zur Finanzierung eines Auslandsaufenthalts.
Fachspezifische Fragen: Bei den Fachberatungen (Lehramts-Navi) können Sie sich zum Auslandsaufenthalt in Ihrem studierten Fach und zur Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Studienleistungen informieren.
zum Seitenanfang
Anerkennung
Ich war bereits vor dem Studium im Ausland oder bin dort zur Schule gegangen, gilt das auch als Auslandsaufenthalt?
Ihnen können alternative Formate des Auslandsaufenthalts anerkannt werden. Das können beispielsweise sein:
- der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung in einem der genannten Zielländer
- ein Studien- oder Forschungsaufenthalt in einem der genannten Zielländer von mindestens drei Monaten Dauer während eines vorherigen Studiums
- ein Schulaufenthalt ab dem 15. Lebensjahr in einem der genannten Zielländer von mindestens drei Monaten Dauer
- andere Auslandsaufenthalte, die Sie vor Studienbeginn absolviert haben, etwa Au Pair oder Work & Travel
Die Aufenthalte und Tätigkeiten
- müssen Sie in den Ländern abgeleistet haben, deren Sprache Sie studieren.
- müssen den Rahmenbedingungen des obligatorischen Auslandsaufenthalts entsprechen.
Auch hier ist eine Aufteilung des Aufenthalts in zwei Blöcken möglich.
Anerkennung privater Au Pair-Aufenthalte
Es besteht die Möglichkeit, sich einen privat organisierten Au Pair-Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Ausland als Auslandsaufenthalt anerkennen zu lassen.
Dafür müssen Sie folgende Unterlagen im Onlineformular hochladen:
- Bescheinigung der Gastfamilie, die folgende Angaben enthalten muss:
- Kontaktdaten der Gasteltern
- Dauer der Tätigkeit
- Tätigkeitsbeschreibung
- Aussage zu Ihrer Sprachkompetenz – inklusive der Muttersprache(n) der Gasteltern und der innerhalb der Familie gesprochene(n) Sprachen
- Datum und Unterschrift der Gasteltern
- Reisedokumente (An- und Abreise)
- wenn vorhanden: Ein- und Ausreisestempel im Reisepass (inklusive erster Seite)
Falls Sie neben dem Au Pair-Aufenthalt eine Sprachschule besucht haben oder einer Arbeit nachgegangen sind, können Sie hierüber zusätzlich eine entsprechende Bescheinigung einreichen.
Anerkennung Work & Travel
Es ist möglich, ein Work & Travel als Auslandsaufenthalt anerkennen zu lassen.
Dabei ist zu beachten, dass mindestens zwei Drittel der anzurechnenden Zeit mit praktischen Tätigkeiten abgedeckt werden muss und nur maximal ein Drittel der Zeit gereist werden darf.
Dafür müssen Sie folgende Unterlagen im Onlineformular hochladen:
- Bescheinigungen über die einzelnen Tätigkeiten (Dauer, Tätigkeit, Ort)
- Reisedokumente (An- und Abreise)
- wenn vorhanden: Ein- und Ausreisestempel im Reisepass (inklusive erster Seite)
Ich habe bereits an einer anderen Universität einen Auslandsaufenthalt nachgewiesen. Wird das an der Uni Köln übernommen?
Wenn Sie von einer anderen Hochschule in NRW aus einem lehramtsbezogenen Bachelor an die Universität zu Köln gewechselt sind, müssen Sie den Auslandsaufenthalt nicht gesondert erneut nachweisen. Laden Sie stattdessen ein Transcript of Records Ihrer ehemaligen Hochschule, auf dem die Leistung verzeichnet ist, in unserem Onlineformular hoch.
Wenn der Auslandsaufenthalt nicht auf dem Transcript verzeichnet ist, müssen Sie diesen an der Universität zu Köln erneut nachweisen.
Wenn Sie von einer Hochschule außerhalb NRWs nach Köln gewechselt sind, müssen Sie den Nachweis erneut erbringen.
Ich bin im Ausland geboren und zur Schule gegangen, kann ich mir das als Auslandsaufenthalt anerkennen lassen?
Nur Aufenthalte ab dem 15. Lebensjahr können hier berücksichtigt werden. Falls Sie zum Beispiel nur im Kindergartenalter im Ausland gelebt haben, können Sie dies nicht als Auslandsaufenthalt geltend machen.
zum Seitenanfang
Nachweis erbringen
Wie weise ich den obligatorischen Auslandsaufenthalt nach? Den obligatorischen Auslandsaufenthalt weisen Sie beim Gemeinsamen Prüfungsamt am ZfL nach.
- Wir können Ihre Nachweise nur berücksichtigen, wenn Sie bereits den Gesamtzeitraum von 90 Tagen in einem oder zwei Blöcken vollständig absolviert haben.
- Füllen Sie bitte das Onlineformular aus.
- Laden Sie bitte die benötigten Dokumente, wie z. B. Bescheinigungen über die Tätigkeiten (Dauer, Tätigkeit, Ort) und Flugtickets über An- und Abreise, mit hoch.
- Den Nachweis können Sie auf Deutsch oder Englisch erbringen.
- Falls Sie den Aufenthalt in zwei Blöcken absolviert haben, weisen Sie diese bitte gemeinsam nach.
Frist:
- Sie müssen den Auslandsaufenthalt spätestens vor Anmeldung Ihrer Masterarbeit nachgewiesen und verbucht haben.
- Stellen Sie vor Anmeldung sicher, dass er in KLIPS 2.0 verbucht ist – wie auf der Abbildung gezeigt.
Verbuchung:
- Die Mitarbeiter*innen des ZfL-Prüfungsamts überprüfen Ihre Nachweise. Ist alles in Ordnung, verbuchen sie den Auslandsaufenthalt in KLIPS 2.0. Sie erhalten hierüber eine Nachricht per Email.
- Nach ca. einer Woche können Sie Ihren Auslandsaufenthalt in KLIPS 2.0 einsehen.
- Sollten die Nachweise nicht ausreichen, informiert Sie das ZfL-Prüfungsamt darüber.
Wie weise ich den Auslandsaufenthalt in zwei Blöcken nach?
Falls Sie den Aufenthalt in zwei Blöcken absolviert haben, weisen Sie diese bitte gemeinsam nach.
Füllen Sie das Onlineformular bitte nur einmal aus:
- im Datumsfeld tragen Sie den Zeitraum eines der beiden Blöcke ein
- Unter "Sonstiges" vermerken Sie, dass es sich um zwei Blöcke handelt
- Laden Sie die Nachweise von beiden Blöcken hoch
Online Formular
zum Seitenanfang
Weitere Informationen
Kann ich mich für den Auslandsaufenthalt beurlauben lassen?
Ja, eine Beurlaubung beantragen Sie über das Studierendensekretariat.
Während des Urlaubssemesters können Sie keine Prüfungen an der Universität zu Köln ablegen oder Studienleistungen erwerben.
Ich habe die studierte Fremdsprache gewechselt (z.B. Japanisch zu Englisch), muss ich den Auslandsaufenthalt erneut nachweisen?
Ja, auch für die neue studierte Fremdsprache müssen Sie einen obligatorischen Auslandsaufenthalt nachweisen.
Ich habe das Fach / die Schulform gewechselt, wo ist mein verbuchter Auslandsaufenthalt in KLIPS 2.0?
Nach einem Fach- und/oder Schulformwechsel (unter Beibehaltung der modernen Fremdsprache) müssen Sie die Angaben aus Ihrem alten Studiengang in den neuen umbuchen lassen.
So gehen Sie vor:
Ich studiere keine moderne Fremdsprache, kann ich den Eintrag zum Auslandsaufenthalt in KLIPS ignorieren?
Technisch bedingt zeigt KLIPS allen Studierenden den Auslandsaufenthalt im "Gesamtstudiengang" an. Studieren Sie keine moderne Fremdsprache können Sie das ignorieren.
zum Seitenanfang
Wir unterstützen Sie gern
Das könnte Sie auch interessieren